Betreuungs­verfügung:
Wer soll für mich entscheiden?

Sie definiert, wer im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit wichtige Entscheidungen übernehmen soll.

Sofern keine Angehörigen oder guten Freunde bevollmächtigt werden können, kann mit einer Betreuungsverfügung Vorsorge getroffen werden, wer im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit dieses Amt ausüben soll. Die Betreuung wird durch Beschluss des Amtsgerichtes eingerichtet.

Die Betreuungsverfügung dient lediglich als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss, und nur dieser ist dann rechtsgültig. Gericht und Betreuer sind an die in der Verfügung genannten Wünsche gebunden, es sei denn, der Betroffene hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest oder sie sind nicht durchführbar und / oder zumutbar.

In der Betreuungsverfügung kann festgeschrieben werden, wer im Fall der Betreuungsnotwendigkeit zum Betreuer bestellt werden soll, oder wer auf keinen Fall für dieses Amt berücksichtigt werden darf. Zudem kann alles aufgenommen werden, was von einem zukünftigen Betreuer beachtet werden muss.

Die Betreuungsverfügung findet auch Beachtung, wenn der Verfügende nicht mehr voll geschäftsfähig ist.

Sie ist formlos möglich, sollte aber schriftlich verfasst sein, und kann jederzeit verändert oder widerrufen werden.


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